Ist eine Altersvorsorge-Leistung steuerpflichtig, dann muss diese Leistung bei Auszahlung versteuert werden. Der Anteil der Leistungen, der der Besteuerung unterliegt, kann variieren. Sie kann beispielsweise je nach Art des Altersvorsorge-Produktes und dem Jahr des Renteneintritts unterschiedlich sein.
Grundsätzlich unterscheidet man zwischen vor- und nachgelagerter Besteuerung. Bei der vorgelagerten Besteuerung werden die Beiträge zum Altersvorsorge-Produkt aus dem versteuerten Einkommen gezahlt. Besteuert wird bei der Auszahlung nur der sogenannte Ertragsanteil, d.h. der gesetzlich festgelegte fiktive Ertrag des eingezahlten Kapitals während der Rentenphase. Dies ist zum Beispiel bei der ungeförderten privaten Rentenversicherung der Fall.
Bei der nachgelagerten Besteuerung bleiben die Beiträge zum Altersvorsorge-Produkt zunächst steuerfrei oder können als Sonderausgaben bei der Steuererklärung berücksichtigt werden. Im Gegenzug unterliegen erst die späteren Auszahlungen in voller Höhe der Besteuerung. Dies ist zum Beispiel bei einem Großteil der betrieblichen Altersversorgung und der Riester-Renten der Fall.
In der gesetzlichen Rentenversicherung gilt ein Übergangsmodell zur nachgelagerten Besteuerung. Ab 2023 können alle Beiträge voll von der Steuer abgesetzt werden. Im Gegenzug ist die Rente ab 2040 voll zu versteuern. Bis dahin richtet sich der steuerpflichtige Anteil nach dem Jahr des Rentenbeginns. Die Basis- oder Rürup-Rente wird analog zur Besteuerung der gesetzlichen Rentenversicherung behandelt.
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